Jugendschutz im Landkreis Gifhorn

 

 

 

 Zwischen ordnungsrechtlichen Maßnahmen und präventiver Arbeit

 Eckpunkte der zukünftigen Arbeit.

 Erstellt von: Bernhard Schuhose, Kreisjugendpfleger

 Zur Vorlage bei: Jugendhilfeausschuss

 

 

0.     Vorwort / Einleitung.  

1.     Die Zielgruppenanalyse.  

1.1.       Kinder und Jugendliche.  

1.2.       Eltern und Erziehungsberechtigte / Lehrkräfte, Erzieher/innen und                                        Sozialpädagogische Fachkräfte   

1.3.       Zusammenfassung und Schlussfolgerung. 6

 2.     Prävention.  

2.1.       Primär und Sekundärprävention. 

2.2.       Tertiärprävention.8

 3.     Jugendschutz.  

3.1.       Ordnungsrechtlicher Jugendschutz.  

3.1.1.    Beratender Jugendschutz.  

3.1.2.          Beratung Einzelhandel  

3.1.3.    Kontrollierender Jugendschutz.  

3.1.4.          Zusammenfassung ordnungsrechtlicher Jugendschutz. 10

    3.2.         Erzieherische Kinder und Jugendschutz § 14 SGB VIII 10

    3.2.1.     Weiterbildung, Ausbildung von Multiplikatoren im Kinder und Jugendschutz. 10

    3.2.2.     Fachvorträge für Fachpublikum und interessierte Bürger/innen. 11

    3.2.3.      Ausbildung von Sozialtrainern für Schule und Institutionen. 11

    3.2.4.       Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiter/innen der Jugendförderungen der

                  Gebietseinheiten und den  freien Träger der Jugendhilfe.  

    3.2.5.     Maßnahmen, die sich an Kinder und Jugendliche bzw. Eltern und   

                 Erziehungsberechtigte richten  12

    3.2.6.    Zusammenfassung erzieherischer Jugendschutz. 12

    4.     Arbeitskreis und flankierende Maßnahmen. 12

    4.1.       AK Suchtprävention. 13

    4.2.       AK Gewaltprävention. 13

    4.3.       AG Niederseilgarten / Erlebnispädagogik. 14

    5.     Schlussfolgerung. 14

 

Vorwort:

 In der Jugendförderung des Landkreises Gifhorn werden folgende Aufgaben vom

 Kreisjugendpfleger bearbeitet: 

  •  Kreisjugendpfleger (Aufgabengebiet gemäß § 11 und § 12 SGB VIII)
  • erzieherischer Kinder- und Jugendschutz; ordnungsrechtlicher Jugendschutz (Aufgabengebiet gemäß § 14 SGB VIII und Jugendschutzgesetz)

Beide Arbeitsfelder richten sich an die (fast) gleichen Zielgruppen von Kindern und Jugendlichen. Die jeweils angewandten Maßnahmen bzw. Methoden haben hier eine sehr große Schnittmenge, sodass es im Umgang mit der Zielgruppe oft keine Trennung gibt. Daher werden die Arbeitsfelder von den zuständigen Institutionen mit ähnlichen Maßnahmen bzw. Methoden bearbeitet. Im Landkreis Gifhorn werden die beiden Aufgaben in Personalunion des Kreisjugendpflegers bearbeitet. Der Vorteil dieser Vorgehensweise ist es, dass die Reibungsverluste zwischen den Maßnahmen des Jugendschutzes und der Jugendförderung  minimiert werden und die einzelnen Maßnahmen aufeinander aufbauen. Die Trennlinien zwischen den einzelnen Maßnahmen werden jedoch unscharf, und oft sind sie nicht mehr eindeutig einem Arbeitsfeld zuzuordnen. Im Rahmen dieser Ausführungen wird daher die Jugendförderung als Jugendarbeit / Jugendschutz bezeichnet.

 

0.  Einleitung

 Als eine der zentralen Aufgaben  der Jugendarbeit / Jugendschutz des Landkreises Gifhorn hat der erzieherische Kinder- und Jugendschutz neben dem ordnungsrechtlichen Jugendschutz eine besondere Bedeutung. Die Jugendförderung hat das Ziel die Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen so zu gestalten, dass ihre Entwicklung und ihr Selbstbewusstsein positiv gefördert werden (gem. § 1 SGB VIII) und sie lernen, mit den Widrigkeiten des Lebens konstruktiv umzugehen. Dazu zählt insbesondere die Bereitstellung primärpräventiver Angebote für Kinder und Jugendliche. Auch die Eltern und Erziehungsberechtigten sollen Hilfsangebote erhalten, die sie bei ihrer wichtigen Erziehungsarbeit unterstützen.

Der strukturelle Kinder und Jugendschutz im Sinne des § 1 SGB VIII ist nicht Bestandteil dieses Konzeptes, da dieses Aufgabengebiet durch verschiedene Vereinbarungen[1] in die Verantwortung den Gebietseinheiten übertragen wurde. Der Landkreis Gifhorn, Fachbereich 4 Jugend, ist jedoch als öffentlicher Träger der Jugendarbeit dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII umgesetzt werden. Sie versteht sich als Bindeglied zur offenen Jugendarbeit, die bei den Städten und Gebietseinheiten des Landkreises Gifhorn angesiedelt ist oder die im Rahmen von Vereinstätigkeiten angeboten wird. Die Kreisjugendpflege erfüllt die Aufgaben nach den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und ist eine zentrale Anlauf- und Kontaktstelle für Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Gifhorn. Die Aufgabe der Kreisjugendpflege ist die Planung, Organisation und Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Gifhorn.

 

Mehrere öffentliche und freie Träger im Landkreis Gifhorn haben sich bereits der Aufgabe des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gestellt und mit der Initiierung entsprechender Maßnahmen reagiert. Dazu zählen unter anderem:

  •  Bezirkssozialdienst des Landkreis Gifhorn (Fachbereich Abt. 4.4 bis 4.7)
  • die Erziehungsberatungsstelle Gifhorn

  • Life Concepts (Family im Takt)

  • Sucht- und Drogenberatungsstelle Gifhorn

  •  AWO Beratungszentrum

  • Dialog e.V.(Beratungsstelle für sexuelle missbrauchte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

  • Jugendpflegen der Gebietseinheiten

  • Jugendgerichtshilfe des Landkreises Gifhorn (Fachbereich Abt. 4.5 bis 4.7)

  • Schulen innerhalb des Landkreises

  • Polizei

  • ZOB (Zielgruppen orientierte Bildungsarbeit[2])

  • Kinderschutzbund OV Gifhorn

 

Jugendarbeit / Jugendschutz hat das Ziel die Arbeit dieser Institutionen zu unterstützen und durch eigene Angebote zu erweitern. Weiterhin wird eine enge Kooperation bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 14 SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Jugendförderungen der Gebietseinheiten angestrebt. 

Das Arbeitsfeld des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes definiert der Gesetzgeber folgendermaßen:

Mit dem Begriff Jugendschutz werden eine Vielzahl ordnungsrechtlicher Regelungen, erzieherischer und präventiver Maßnahmen bezeichnet, die dazu beitragen, „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen“.[3]

Der Jugendschutz teilt sich in zwei Arbeitsgebiete auf und lässt sich folgendermaßen definieren:

 

  1. ordnungsrechtlicher Jugendschutz wird durch das Jugendschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt. In diesen Gesetzen werden insbesondere der öffentliche Zugang zu alkoholhaltigen Produkten, Tabakwaren, jugendgefährdenden Filmen und Computerspielen sowie der Zugang zu jugendgefährden Orten geregelt (Spielhallen, Nachtbars, etc.). Die Jugendämter haben die Aufgabe, die Einhaltungen der Regeln zu gewährleisten.

  2. erzieherischer Kinder- und Jugendschutz wird durch den § 14 SGB VIII folgendermaßen beschrieben. 

§ 14 SGB VIII Erzieherischer Kinder und Jugendschutz  

 „(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

 

1.  junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

 

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.“

 

Der § 14 SGB VIII gibt damit eindeutige Ziele vor. Um diesen Ziele der Jugendschutzgesetze und des § 14 SGB VIII gerecht zu werden, muss eine Bündelung und Weiterentwicklung dieser bestehenden Maßnahmen und Initiativen erfolgen.  Daher wird auf den folgenden Seiten die zukünftige Bündelung und Weiterentwicklung der Maßnahmen zu einem umfassenden  Maßnahmen- und Planungskatalog zusammengefasst.   

 

1.  Die Zielgruppenanalyse

 Um möglichst effektive Maßnahmen im Sinne des § 14 SGB VIII durchzuführen, ist es notwendig diese auf die Personen abzustimmen, die daran teilnehmen sollen bzw. bei denen eine Verhaltensänderung herbeigeführt werden soll. Hier sollen aber nur die Grundlagen der zugrunde gelegten Zielgruppenanalyse dargestellt werden. Detaillierter werden die Zielgruppen bei der Entwicklung der einzelnen Maßnahmen beschrieben.    

 

1.1.     Kinder und Jugendliche

 Die Kinder und Jugendlichen kommen aus sehr unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppierungen. Für alle Gruppierungen jedoch gilt, dass sie in einer pluralen Gesellschaft leben, die ein hohes Maß an der Fähigkeit sich selbst zu verwalten und zu organisieren erwartet.

Weiterhin wird von der Annahme ausgegangen, dass sich die „Jugendlichen“ bezüglich ihrer Fähigkeiten, ihrer Normen und Werte sehr voneinander unterscheiden und nur eine geringe soziokulturelle Durchlässigkeit aufweisen.

 Als Grundlage zur Zielgruppenanalyse dient die Sinus-Jugendstudie „u 18“ von 2012 vom Verlag Haus Altenberg. An dieser Stelle wird daher auf eine nähere Beschreibung verzichtet und auf die Studie verwiesen.[4]

 

 1.2.     Eltern und Erziehungsberechtigte / Lehrkräfte,       Erzieher/innen und  Sozialpädagogische Fachkräfte   

 Analog zu den Kindern und Jugendlichen kommen die Eltern und Erziehungsberechtigten ebenfalls aus sehr unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppierungen. Auch für sie gelten die gleichen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. 

Laut einer sozialwissenschaftlichen Untersuchung des Sinus-Instituts im Auftrag der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. hat sich die Elternschaft massiv verändert.

 

Waren Kinder früher noch selbstverständlicher Bestandteil der Lebensentwürfe von Frauen und Männern, so ist Elternschaft heute eine Option neben anderen Lebensformen. Weiterhin stellt die Studie fest, dass sich die Elternschaft  zu einer zunehmend schwierig zu bewältigenden Gestaltungsaufgabe entwickelt hat.

 

Davon ausgehend, dass der Lebensweg der Kinder und Jugendlichen maßgeblich von den Eltern geprägt wird, erscheint eine intensive milieuorientierte Unterstützung der Eltern notwendig und kann dazu beitragen, dass spätere Hilfsmaßnahmen (z.b. HzE) nicht notwendig werden.

 

Auch hier wird auf eine nähere Beschreibung der verschieden Milieus verzichtet und auf folgende Studie verwiese: „Wie erreiche wir die Eltern?“ Sinus Sociovision 2003 Heidelberg

 

 1.3.     Zusammenfassung und Schlussfolgerung

 Sowohl bei den Kindern und Jugendlichen als auch bei den Eltern handelt es sich um heterogene Gruppierungen, die demzufolge auch  heterogene Maßnahmen benötigen. Das bedeutet für die zukünftige Arbeit im Bereich des Jugendschutzes eine möglichst große Methoden- und Angebotsvielfalt unter Einbeziehung vieler Institutionen und Gruppierungen. Dazu zählen insbesondere auch die Jugendpflegen der Gebietseinheiten mit den Kinderferienprogrammen. Weiterhin ist eine Vernetzung mit der Jugendgerichtshilfe im Arbeitsfeld der Primären und Sekundären Präventionsarbeit notwendig und zielführend. 

 

 2.  Prävention

 

Der in diesem Konzept genutzte Präventionsbegriff lässt sich wie folgt definieren:

 

  1. „Primäre Prävention“ dient der Vorbeugung abweichenden Verhaltens in normalen Interaktionsfeldern und in Institutionen wie Familie, Schule, Arbeit oder Freizeit.

  2. „Sekundäre Prävention“ soll eine Verfestigung von Störungen, abweisendem Verhalten und aggressiven Tendenzen u.ä. bei gefährdeten Personen und Gruppen in den sie umgebenden Strukturen und Bedingungsfeldern verhindern helfen.

  3. „Tertiäre Prävention“ ist die gezielte Intervention bei Problemlagen, die von persönlich und/oder gesellschaftlich inakzeptablen Fällen abweichenden Verhaltens oder Erlebens begleitet sind. Sie beinhaltet auch Maßnahmen der Resozialisierung und der Verhütung von Rückfällen“!

    (vgl. Martin, Lother R. Gewalt in der Schule und Erziehung. Grundformen der Prävention und Intervention Heilbrunn/Obb.1999, S. 95).

    In diesem Sinne sind die einzelnen Maßnahmen des Jugendschutzkonzeptes entsprechend  aufgeteilt. 

2.1.     Primär und Sekundärprävention

 Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen

 Bei den Maßnahmen der Primärprävention sollen vor allem die vorhandenen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen gestärkt werden. Diese Arbeit zielt darauf ab, Selbstwertgefühle der Kinder und Jugendlichen zu stärken. Weiterhin sollen sie ihnen die Möglichkeit geben, sich in besonderen Lebenssituationen zu erleben und dadurch zu erfahren, dass ein spannendes und ereignisreiches Leben auch ohne Komatrinken oder anderes selbst- und fremdgefährdendes Verhalten möglich ist.  Auch wird davon ausgegangen, dass Kinder und Jugendliche mit einem starken Selbstwertgefühl deutlich weniger dazu neigen, süchtig oder gewalttätig zu werden. Darüber hinaus soll der Drang nach persönlicher Grenzerfahrung der Kinder und Jugendlichen mit dieser Arbeit befriedigt werden. Dabei wird das Thema Sucht bzw. Gewalt nicht verbal thematisiert (Ich - Stärkung).

 

In diesem Arbeitsfeld bieten sich neben den erlebnispädagogischen Ansätzen auch Methoden der Theater und Musikarbeit an. Für diese primärpräventiven Maßnahmen gilt aber, dass diese nicht öffentlich als solche beworben, sondern z.B. im Rahmen der Kinder.- und Jugendferienprogramme angeboten werden.[5]

 

In Kooperation mit verschiedenen Jugendpflegen der Gebietseinheiten und auch anderen Kooperationspartnern sollen weitere Angebote dieser Ausrichtung erstellt werden (Bsp. AG-Niederseilgarten).

 

Die Möglichkeiten, die die vorhanden Infrastrukturen der regionalen Jugendförderungen der Gebietseinheiten bieten, möchte die Kreisjugendförderung nutzen und durch eigene Angebote erweitern.

 

Dazu werden ggf. projektorientierte Kooperationen mit den örtlichen Jugendpflegen eingegangen.

 

Zielgruppe Eltern und Erziehungsberechtigten

In der für die Jugendlichen oft recht schwierigen Lebensphase der Pubertät sind die Erziehungsberechtigten trotz aller Ablösetendenzen der Jugendlichen ausgesprochen wichtige Bezugspersonen. Ihre Erziehungskompetenz kann entscheidend zur positiven Entwicklung der Jugendlichen beitragen. Dies setzt aber voraus, dass die Erziehungsberechtigten in der Lage sein müssen, sich in einer Welt des raschen sozialen Wandels, in dem ihr eigener Lebensentwurf oft nicht mehr als Maßstab gelten kann, sicher zurechtfinden. Darüber hinaus sollten Sie in der Lage sein, mit ihren Kindern und Heranwachsenden angemessen (sinnentnehmend) zu kommunizieren.  Die Anforderungen an die Erziehungsberechtigen sind also gestiegen. Damit sie diesen Anforderungen besser gerecht werden können, ist der Ausbau von schon bestehenden Angeboten, wie z.B. das Papenteicher Elternprogramm[6], notwendig. Die Jugendarbeit / Jugendschutz hält eine Kooperation mit den Jugendförderungen der Gebietseinheiten, den Erziehungsberatungsstellen und anderen Institutionen mit dem Ziel der Verbesserung der  Erziehungskompetenz der Eltern, für unabdingbar. Jugendschutz ist eine gesellschaftliche Querschnittsaufgabe, die, insbesondere aufgrund der hohen inneren Ausdifferenziertheit ihrer Zielgruppe, nur in Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure positiv bewältigt werden kann. Auch für diesen Arbeitsbereich gilt, dass die Maßnahmen der Primärprävention in der Öffentlichkeit nicht als solche beworben werden.

 

Zielbereich Sucht- und Gewaltprävention

Hierunter fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, sich positiv auf das Sucht- und Gewaltverhalten der Kinder und Jugendlichen auszuwirken. Die Kreisjugendförderung sucht die Zusammenarbeit mit den Schulen, der Polizei und allen anderen Institution innerhalb des Landkreises. Des Weiteren wird die Jugendarbeit / Jugendschutz neue Projekte der Sucht- und Gewaltprävention unterstützen, insbesondere solche, die eine primärpräventive Ausrichtung ausweisen.

 

Weiterhin entwickelte die Kreisjugendförderung gemeinsam mit der Regisseurin Frau Hadenburg im Sommer 2013 ein Theaterstück zu dem Thema „Sucht- und Gewaltverhalten“ von Jugendlichen“ („Die es trifft“).  Dieses Stück wurde im Rahmen der Maßnahmen zur  Sucht- und Gewaltprävention an mehreren Schulen[7] im Landkreis Gifhorn aufgeführt und mit den teilnehmenden Schulklassen intensiv bearbeitet. Im Sommer 2014  ist ein weiteres Theaterprojekt zum Thema „Sucht und Kontrollverlust“ erarbeitet worden („Sinnenrausch“) Dieses soll ebenfalls an Schulen aufgeführt werden und im Nachgang intensiv mit den Schüler/innen bearbeitet werden.  

 2.2.     Tertiärprävention

 

Öffentliche Plätze

Im gesamten Landkreis Gifhorn gibt es mehrere Treffpunkte, (Flutmulde, Schillerplatz in Gifhorn etc.) an denen sich Jugendliche treffen. Von ihnen kann eine Selbst- und Fremdgefährdung ausgehen. Es handelt sich in der Regel um Jugendliche, die schon über Sucht- und Gewalterfahrungen verfügen. Bei dieser Arbeit werden zwei wesentliche Ziele verfolgt:

 

  1. Mit Hilfe von niederschwelligen Angeboten der aufsuchenden Jugendsozialarbeit soll der Kontakt zu den Jugendlichen wieder hergestellt werden, damit eine frühzeitige Intervention initiiert werden kann. Ziel dieser Intervention ist es, die Jugendlichen wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Weiterhin sollen die Straftaten und die Sachbeschädigungen reduziert werden.   

  2. Bei den Treffpunkten handelt es sich oft um Multifunktionsplätze, die auch von anderen Gruppen genutzt werden. Aufgrund der Sachbeschädigungen und der unter Umständen gewaltsamen Vertreibung einzelner Gruppen ist die Nutzung dieser Plätze als Multifunktionsplätze nicht mehr möglich. Ziel ist es, dass diese Treffpunkte von allen Gruppen wieder genutzt werden können.

 Um diese Ziele zu erreichen, ist  ein interdisziplinärer Arbeitsansatz mit allen beteiligten Institutionen und Gruppieren notwendig. Dazu sollen temporäre Arbeitskreise gegründet werden, die die Aufgaben und Handlungsweisen der Akteure  koordinieren und bei Unstimmigkeiten vermitteln können

 

Auffällige Jugendliche 

Die Betreuung der von Straffälligkeit bedrohten oder bereites straffälligen Jugendlichen im Landkreis Gifhorn findet durch den ZOB (Zielgruppen Orientierte Bildungsarbeit) in Trägerschaft der Ev.-luth. Kirchenkreis Gifhorn statt. Die Jugendförderung / Jugendschutz möchte diese Arbeit gemeinsam mit der Jugendgerichtshilfe durch  einzelne Projekte, gegebenenfalls auch in Kooperation mit dem ZOB, ergänzen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen der Risiko- und Abenteuerpädagogik.

 3.  Jugendschutz

 

Mit rechtlichen Regelungen und Maßnahmen wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die es jungen Menschen ermöglichen, in unserer Gesellschaft ungefährdet aufzuwachsen.

Zweck der verschiedenen Gesetze ist es deshalb, Kinder und Jugendliche vor Risiken für ihre körperliche und geistige Entwicklung in der Öffentlichkeit zu schützen. Verstöße gegen diese Gesetze werden ausschließlich bei Erwachsenen wie z.B. von Gewerbetreibenden, Veranstaltern von Events, etc. geahndet. Aber auch andere Erwachsene stehen in der Verantwortung: Dazu zählen z.B. Personensorgeberechtigte (Eltern) und erziehungs-beauftragte Personen oder auch volljährige Freunde /Bekannte.

 

 3.1.     Ordnungsrechtlicher Jugendschutz

 

 Das Arbeitsfeld des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes umfasst die Maßnahmen, die unmittelbar dazu dienen, die Gefahren von Kindern und Jugendlichen abzuwenden. Es richtet  sich vorwiegend an Erwachsene, Gewerbetreibende und Institutionen.

 

 3.1.1.Beratender Jugendschutz

 Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen bei Großveranstaltungen wie z.B. dem Kreisjungschützenball, Schützenfesten, der Mawife, der Stiefelparty, Abibällen, etc. wird in der Regel durch gemeinsame Vorbesprechungen mit den Veranstaltern und der Polizei, Sanitätsdienst, etc. erreicht. Weiterhin legen die Veranstalter dem Landkreis Gifhorn ein Konzept vor, aus dem die Maßnahmen, die zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen getroffen werden, hervorgehen. Ziel ist es, in einem gemeinsamen Abstimmungsprozess die Belange des Jugendschutzes sicherzustellen.

 

 3.1.2.  Beratung Einzelhandel

Auf Anfrage ist der Landkreis Gifhorn auch bereit eine Sortimentsberatung in einzelnen Verkaufsstellen bzw. mit Supermärkten durchzuführen. Weiterhin, so zeigen die Testkäufe, ist eine Schulung des Verkaufspersonals sinnvoll. Der Schwerpunkt dieser Schulung soll aber auf einer Trainingseinheit „Verkaufssituationen“ liegen.

 

Auf Anfrage finden weitere Beratungen zu folgenden Themen statt:

  •  Jugendarbeitsschutzgesetz und
  • Jugendmediengesetz

 3.1.3.Kontrollierender Jugendschutz

 

Dem Landkreis obliegt die ordnungsrechtliche Überprüfung ob die gesetzlichen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden. Hierbei wird vorwiegend die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes im Einzelhandel, in Spielhallen und bei Großveranstaltungen kontrolliert. Hierbei arbeitet der Fachbereich 4 Jugend eng mit der Polizeiinspektion Gifhorn und dem Fachbereich 3.3 (Ordnungswidrigkeiten) zusammen.

 

Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird durch die Durchführung von Alkohol und  Tabak Testkäufen mit jugendlichen Testkäufern kontrolliert. Diese Testkäufe finde 3-4 mal pro Jahr statt und es werden jeweils 10-15 Verkaufsstellen überprüft. Im Rahmen der Testkäufe werden auch die Aufenthaltsbeschränkungen in Spielhallen und anderen jugendgefährdenden Orten (z. B. Shisha-Bars) überprüft. Die seit 2009 durchgeführten Jugendschutzkontrollen (Testkäufe mit jugendlichen Testkäufer/innen) zeigen auf, dass ca. 60%-70% der überprüften Verkaufsstellen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nicht einhalten.  

 Einige Großveranstaltungen (siehe 3.1.1.) werden bei Bedarf und nach Absprache mit der Polizei gemeinsam hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen kontrolliert.  

 

3.1.4.  Zusammenfassung ordnungsrechtlicher Jugendschutz

 

Beim Arbeitsbereich des ordungsrechtlichen Jugendschutzes handelt es sich weniger um die Durchführung pädagogischer Maßnahmen, sondern um die Kontrolle auf Einhaltung der Jugendschutzgesetze. Hier sind vor allem fundierte Kenntnisse der Verwaltungsabläufe und der angrenzenden Rechtsgebiete  notwendig.

 

Im Rahmen der präventiven Arbeit ist es aber absolut notwendig die Beschaffung legaler, illegaler und stoffungebundener Suchtmittel zu erschweren und somit das durchschnittliche Einstiegsalter der Kinder und Jugendlichen deutlich nach oben zu verschieben. Denn je höher das Alter der Kinder und Jugendlichen ist, in dem sie mit den Suchtmitteln in Berührung kommen, desto unwahrscheinlicher ist der Missbrauch der Suchtmittel im weiteren Lebenslauf der Personen.

 3.2.     Erzieherische Kinder und Jugendschutz § 14 SGB VIII

 Die Maßnahmen im Sinne des § 14 SGB VIII richten sich an Eltern und an Kinder sowie Jugendliche. Mit der gesetzlichen Formulierung soll erreicht werden, dass

 

1. junge Menschen befähigt werden, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und dass sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen befähiget werden.

 

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser dazu zu befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.“

 

Ergänzend zu den im Landkreis Gifhorn vorhanden Angeboten möchte die Jugendarbeit / Jugendschutz folgende Maßnahmen, die in 5 Arbeitsfelder aufgeteilt sind, anbieten:

 

3.2.1.  Weiterbildung, Ausbildung von Multiplikatoren im Kinder und Jugendschutz

 

Um diese Fachlichkeit der Jugendarbeit in dem Landkreis weiterhin zu gewährenleisten und über genügend qualifizierte Jugendbetreuer zu verfügen, ist eine kontinuierliche Aus.-und Weiterbildung notwendig. Dazu werden jährlich verschiedene Fortbildungen, auch in Kooperation mit anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, mit folgenden Themenschwerpunkten angeboten:

 

  • Primärpräventive Maßnahmen in der Kinder und Jugendarbeit

  • Neue Suchtstoffe bzw. Informationen über nicht stoffgebundene Süchte

  • Umgang mit den „Neuen Medien“

 

3.2.2.  Fachvorträge für Fachpublikum und interessierte Bürger/innen

 

In Zusammenarbeit mit dem Bildungszentrum werden regelmäßige Vorträge und Informationsabende zu Themen wie Sucht- und Gewaltprävention, Jugendarbeit etc. angeboten.

 

Da es sich bei der Präventionsarbeit um eine gesellschaftliche Querschnittsaufgabe handelt, die  interdisziplinär und von teilweise semiprofessionellen Personen bearbeitet wird, sind regelmäßige Tagungen zum Austausch und Vermitteln von Fachwissen notwendig. Damit soll die dauerhafte Fachlichkeit der Mitarbeiter/innen und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen gewährleistet werden. Ziel ist es, diese Vortragsreihen in ähnlicher Form mit aktuellen Themen und Referenten  weiterzuführen. 

 

3.2.3.  Ausbildung von Sozialtrainern für Schule und Institutionen

 

Davon ausgehend, dass sich ein verbessertes Kommunikations- und Sozialverhalten der Gruppenmitglieder (Schüler/innen) positiv auf das Sucht- und Gewaltverhalten der Jugendlichen auswirkt, sollen diese Fähigkeiten der Schüler/innen ausgebaut und gefördert werden. Leider verfügen Schulen oft nicht über die notwendigen Ressourcen, um ein entsprechendes Kommunikations- und Sozialtraining (K+S Trainer) anzubieten. Aus dem oben Festgestellten geht hervor, dass ein vermehrter Einsatz von K+S-Trainings innerhalb von Schulklassen wünschenswert ist. Ziel der Jugendarbeit / Jugendschutzes ist es daher, den Schulen innerhalb des Landkreises Gifhorn die Möglichkeit zu geben, auf einen Pool von speziell ausgebildeten Sozialtrainern zurückgreifen zu können. Dazu sollen in Zusammenarbeit mit dem Bildungszentrum Gifhorn und dem Projekt „Gifhorner Anti-Gewalt-Akademie“ regelmäßig Fortbildungen angeboten werden. 

 

3.2.4.  Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiter/innen der Jugendförderungen der Gebietseinheiten und den freien Träger der Jugendhilfe

 

Die Jugendarbeit / Jugendschutz bietet in Kooperation mit anderen Institutionen den Mitarbeiter/innen der Jugendförderungen und den freien Trägern der Jugendhilfe eigene Fortbildungen an. Diese Fortbildungen haben drei wesentliche Aufgaben:

 

1.  Sie dienen der Wissensvermittlung und sollen eine qualitativ hochwertige Jugendarbeit gewährleisten.

 

2.  Durch die  Zusammenarbeit der Mitarbeiter/innen aus unterschiedlichen Institutionen der verschiedenen Gebietseinheiten sollen  informelle Netzwerke und/oder Arbeitskreise  (siehe auch 4.3) zu bestimmten Themenfeldern entstehen. Weiterhin soll der interdisziplinäre und kollegiale Erfahrungsaustausch gestärkt werden.

 

3. Durch die Zusammenarbeit der einzelnen Gebietseinheiten untereinander und in Zusammenarbeit mit der Kreisjugendförderung soll der Wissenstransfer innerhalb des Landkreises verbessert werden. Dazu ist es notwendig, dass gemeinsame Projekte und Maßnahmen  durchgeführt und angeboten werden. Hierzu zählt unter anderem die punktuelle Unterstützung der Gebietseinheiten durch die Kreisjugendförderung bei der Durchführung der Kinderferienprogramme.

 

Durch regelmäßige Fortbildungsangebote wird die Methodenvielfallt innerhalb der Jugendhilfe erhalten und vergrößert.

 

3.2.5.  Maßnahmen, die sich an Kinder und Jugendliche bzw. Eltern und Erziehungsberechtigte richten

 

Die Jugendarbeit / Jugendschutz beabsichtigt die bereits bestehenden Angebote zu unterstützen und eigene Projekte entwickeln, die sich direkt an die Kinder und Jugendliche bzw. an die Eltern und Erziehungsberechtigte richten.

 

Diese Maßnahmen sollen hier in vier Arbeitsschwerpunkte aufgeteilt werden:

 

  • Primärpräventive Arbeit mit Erziehungsberechtigten ( z.B. erlebnispädagogische Projekte für Eltern und Kinder)

  • Präventive Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Maßnahmen der Erlebnispädagogik, z.B. Höhlentour im Harz, intuitives Bogenschießen)

  • Präventive Arbeit in Schulen (Projekttheater „Die es trifft“ und „Sinnenrausch“)

  • Tertiäre Prävention in Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe (Maßnahmen der Erlebnispädagogik, z.B. Felsklettern, Kanutour)

    In der Regel werden die Maßnahmen gemeinsam mit den Kooperationspartnern angeboten und durchgeführt. Ziel dieser Maßnahmen ist  eine Handlungsänderung im Sinne des § 14 SGB VIII bei den Kindern und Jugendlichen bzw. Eltern und Erziehungsberechtigten zu bewirken.

 

3.2.6.Zusammenfassung erzieherischer Jugendschutz

 

Aus den genannten Gründen geht hervor, dass die präventive Arbeit vor allem dann erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn die verschiedenen Akteure gemeinsam und ergebnisorientiert an den verschiedenen Arbeitsfeldern arbeiten. Dazu sollten die Kooperationspartner vertrauensvoll und zielorientiert zusammenarbeiten. Die Jugendförderung des Landkreises hat die Aufgabe diese Kooperationen zu initiieren (siehe

 

§ 14 SGB VIII) und mit eigenen Angeboten zu unterstützen.

 

4.  Arbeitskreis und flankierende Maßnahmen

 

Da die Präventionsarbeit viele verschiedene Professionen betrifft, ist eine Koordinierungsstelle (Präventionsrat)  sinnvoll. Die Aufgabe des Präventionsrates liegt in der Koordinierung und Planung[8] der verschiedenen Maßnahmen und bei der Entwicklung neuer Arbeitsansätze. Aus Sicht der Jugendarbeit / Jugendschutz hat der Präventionsrat die Aufgabe, die Präventionsarbeit der verschiedenen Institutionen und  Arbeitskreise (AK) zusammenzuführen und zu koordinieren. Weiterhin  soll er als Sprachrohr der Gifhorner Präventionsarbeit agieren.

 

Zurzeit verfügt der Landkreis Gifhorn über keinen diesbezüglichen Präventionsrat. Es gehört jedoch zu den mittelfristigen Zielen der Jugendarbeit / Jugendschutz dieses Gremium  wieder im Landkreis Gifhorn zu etablieren.

 

4.1.     AK Suchtprävention

 

Sucht- und Abhängigkeitserkrankungen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen,  sind gesamtgesellschaftliche Probleme, die im Interesse der betroffenen Menschen ein Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte erfordern.[9] Im Landkreis Gifhorn ist eine Vielzahl von Akteuren im Bereich der Suchtprävention und Suchthilfe engagiert. Das Spektrum umfasst die Suchthilfeeinrichtungen, die Sozialverbände, die Erziehungs- und Familienberatung, die Selbsthilfegruppen, Ärzte, Apotheker, Psychologen oder Psychotherapeuten und nicht zuletzt eine Vielzahl von Menschen in weiteren Bereichen der Jugendhilfe, den Schulen, der Psychiatrie, den Betrieben, der Wirtschaft, etc. Diese Vielfalt der Akteure erfordert eine umfassende Koordination und Vernetzung.

Zu den derzeit aktiven Mitgliedern zählen folgende Institutionen:

  •  Sucht- und Drogenberatungsstelle der Diakonie Wolfsburg 
  • Landkreis Gifhorn

    Gesundheitsamt

    Kinder und Jugendförderung

  • Suchtpräventionsarbeit der Polizei Niedersachsen

  • Arbeitsgemeinschaft Suchtprävention

  • Kinder- und Jugendklinikum Gifhorn

 

Das nächste konkrete Ziel für den AK Suchtprävention ist es, die Aufnahme in das Halt-Projekt zu erreichen und die Durchführung der damit verbundenen Maßnahmen zu gewährleisten. Weiterhin möchte der Arbeitskreis weitere Institutionen zum aktiven Mitarbeiten im AK Suchtprävention gewinnen.

 4.2.     AK Gewaltprävention

 

Zurzeit gibt es keinen aktiven Arbeitskreis. Allerdings wird aus fachlicher Sicht ein solches Gremium befürwortet. Die Installation eines AK Gewaltprävention gehört zu den mittelfristigen Zielen der Jugendarbeit / Jugendschutzes.

Zu den Aufgaben des AK Gewaltprävention werden u.a. gehören:

 

  • Öffentlichkeitsarbeit

  • Koordination der Maßnahmen

  • Interdisziplinäre Arbeits- und Sichtweise auf die Problemlage fördern.

  • Angebot der präventiven Jugendarbeit in Kooperation mit Anbietern im Landkreis Gifhorn entwickeln und durchführen.

 4.3.     AG Niederseilgarten / Erlebnispädagogik

 

In Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendring wurde im Mai 2013 und im Juni 2014 eine Fortbildung zum Thema  „Aufbau und Nutzen eines Niederseilgartens in der Kinder- und Jugendarbeit“ durchgeführt. Ziel dieser Fortbildung war die Erweiterung der nutzbaren erlebnispädagogischen Methoden im Landkreis Gifhorn. Es konnten ca. 20 Personen ausgebildet werden. Der Landkreis hat die notwendige Ausrüstung bereitgestellt. Geschult wurden und werden Teilnehmer/innen aus den Jugendförderungen der angeschlossenen Gebietseinheiten und Personen, die in der freien Jugendarbeit innerhalb des Landkreises Gifhorn tätig sind.

 

Die Teilnehmer/innen dieser Fortbildung haben sich zu dem AK Niederseilgarten zusammengeschlossen. In diesem AK werden weitere Anwendungsmöglichkeiten erarbeitet, und es findet ein intensiver Erfahrungsaustausch statt. Der AK trifft sich ca. viermal im Jahr und ist auch für weitere Mitarbeiter offen. Um diese Methode und ihre vielfältigen Möglichkeiten nachhaltig nutzen zu können, braucht der AK aber noch weitere Mitarbeiter/innen, die eine Ausbildung in dieser Methode besitzen. Daher strebt die Jugendarbeit / Jugendschutz in Kooperation mit dem Kreisjugendring  weitere Fortbildungen an.

 

5.  Schlussfolgerung

Die sozialen Lebenswelten für Kinder und Jugendliche sind in den vergangenen Jahren wesentlich komplexer geworden. Damit sind auch die Risiken und Gefahren, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sind, vielschichtiger:  Neben der Volksdroge Alkohol gibt es mittlerweile unzählige Suchtgefahren und Problemfelder, die den Jugendlichen auf ihrem Lebensweg begegnen (Leistungsstress, Burn-Out bei Schüler/innen etc.). 

 

Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung  zu unterstützen, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. In diesem Sinne ist eine interdisziplinäre Herangehensweise an dieses Arbeitsfeld notwendig. Daher ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich Jugend und den Jugendförderungen der Gebietseinheiten, der Polizei, den Schulen und anderen Institutionen unabdingbar. Die verschiedenen Herangehensweisen in diesem Arbeitsfeld sollten nicht als Widerspruch gesehen werden, sondern müssen als sich ergänzende Arbeit im Sinne eines gemeinsamen Zieles verstanden werden.

 

Die präventiven Maßnahmen der Jugendarbeit / Jugendschutzes im Bereich des erzieherischen Jugendschutzes werden von den Maßnahmen des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes unterstützt.

 

Ein interdisziplinärer, umfassender und präventiver Kinder- und Jugendschutz kann die jungen Menschen nachhaltig vor den Gefährdungen und Risiken, die ihnen auf vielfältige Weise auf ihrem Lebensweg begegnen, schützen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe - Jugendarbeit-

  Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe -Kinderbetreuung-

  Vereinbarungen zum § 8a und § 72 a SGB VIII

[2] Das Jugendhilfeprojekt ZoB (Zielgruppen orientierte Bildungsarbeit) ist eine Anlaufstelle für straffällig gewordene Jugendliche und junge Erwachsene. Über richterliche Weisung werden die Jugendlichen dorthin vermittelt. Partner des Jugendhilfeprojekts ZOB ist die Gerichtshilfe und die Bewährungshilfe. Hauptamtliche, qualifizierte Pädagogen helfen den straffällig gewordenen Jugendlichen Schulden zu regulieren, sie nach Bedarf bei der Wohnungssuche zu unterstützen oder regeln mit ihnen Behörden Angelegenheiten. In Gesprächen setzen sich die straffällig gewordenen jungen Menschen mit ihrer Tat und mit ihren Potentialen auseinander

 

[3] Vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII

[4] Wie ticken Jugendlichen? M Clambach, P.M. Thomas, I, Bochard, B Flaig, Verlang Haus Altenberg 2012

[5] Anmerkung: Innerhalb der Kinderferienprogramme die die Gebietseinheiten in fast allen Schulferien durchführen werden Angebot die primärpräventiven Element beinhalten in der Regel auch schon durchgeführt.

[6] Das Papenteicher Elternprogram will mit einer Veranstaltungsreihe rund um das Thema „Erziehung“ Eltern informieren, miteinander ins Gespräch bringen, einen Erfahrungsaustausch ermöglichen sowie neue Handlungsmöglichkeiten eröffnen. 

[7] Das Projekt wurde mit ca. 750 Schüler/innen an 8 verschiedenen Schulen in den Jahrgängen 7,8 und 9 durchgeführt.

[8] Der Begriff der Planung wird hier folgendermaßen definiert:“…Planung beschränkt sich auf die Festlegung von Entscheidungsprämissen für spätere Entscheidungen“ Vgl.: Luhmann Politische Planung Westdeutscher Verlag 1994

 

[9] Suchtmittel verursachen in Deutschland gesundheitliche, soziale und volkswirtschaftliche Probleme. Nach aktuellen repräsentativen Studien rauchen 16 Millionen Menschen, 1,3 Millionen Menschen sind alkoholabhängig, 1,4 Millionen Menschen sind von Medikamenten abhängig. 600.000 Menschen weisen einen problematischen Cannabiskonsum auf, davon sind 220.000 abhängig von Cannabis. Über 200.000 Menschen weisen einen problematischen Konsum anderer illegaler Drogen auf. Bis zu 540.000 Menschen gelten als glücksspielsüchtig. Es wird angenommen, dass ca. 560.000 Internetnutzer onlineabhängig sind. ( vgl. Nationale Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik 15.02.2012 Seite 7)